Veranlassung-Ziel Mitgliedschaft Probleme Lösungen Bemessungsgrundlagen Service Sonderfachleute Literatur Archiv Mitgliederbereich
Startseite Literatur Rechtsinformationen

Literatur


Für Sie gelesen Rechtsinformationen

Sitemap Kontakt Impressum

Rechtsinformationen

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darf geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, die dazu die Erlaubnis haben.
AZ: 4 U 174/05 (Bank ist falscher Berater)

Bereits Aristoteles stellte fest: "Wer Recht erkennen will, muss vorher in richtiger Weise gezweifelt haben."

Deshalb halten wir zu entsprechenden Fachsozietäten engen Kontakt, damit berechtigte Ansprüche - sofern diese nicht gütlich geregelt werden können - zielsicher eingefordert werden können.

Wir möchten nicht, dass es unseren Mitgliedern so geht, wie dies der Karikaturist Albert Langen bereits 1921 in nebenstehender Karikatur darstellte.



"Das Recht ist zwar auf Ihrer Seite, der Buchstabe des Gesetzes dagegen auf der seinigen.
Die Justiz aber schützt nicht das Recht, sondern den Buchstaben."

Nachstehend einige Informationen, die uns auffielen und von den wir meinen, dass jeder Hauseigentümer diese kennen sollte.

Hausverkäufer müssen auf erhebliche Mängel hinweisen
Wer ein Haus kauft und danach feststellt, dass der Verkäufer vorhandene Mängel arglistig verschwiegen hat, der kann Schadenersatz einfordern - auch wenn das im Kaufvertrag ausgeschlossen war. Dieses käuferfreundliche Urteil hat jetzt das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken gefällt. Der Fall: Ein Mann hatte nach dem Kauf im neuen Haus erhebliche Feuchtigkeitsschäden festgestellt. Für den bestellten Gutacher war klar, dass diese Schäden schon vor dem Hausverkauf vorhanden waren. Der Schluss der Richter: Der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Aus diesem Grund muss er nun für den Schaden aufkommen.
Oberlandesgericht Saarbrücken Az: 4 U 198/07-64
Quelle: WDR 2 - 18.04.2008


Mängelhaftung ist Erfolgshaftung
Die von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichende Leistung des Unternehmers ist auch dann mangelhaft, wenn ihn kein Verschulden trifft, etwa weil die Ausführung den für diese Zeit anerkannten Regeln der Technik entspricht oder weil er nach allgemeinem Fachwissen auf Herstellerangaben und sonstige Informationen vertrauen konnte.
BGH, Az: VII ZR 147/04, Urteil vom 10.11.2005
Quelle: IBR 1/2006


30-jährige Haftung des Architekten
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verlängert sich wegen eines Organisationsverschuldens des Architekten auch dann auf 30 Jahre, wenn dieser die Planung nicht arbeitsteilig, sondern alleine ausführt, er aber durch unzureichende Organisation seines Arbeitsablaufs verursacht , dass er etwaige Fehler nicht erkennen kann. Arglisitg handelt der Architekt schon dann, wenn er sich bewusst besserer Erkenntisse über mögliche Risiken des Bauvorhabens verschließt und den Auftraggeber nicht aufklärt.
OLG Düsseldorf Az: 23 U 73/04, Urteil vom 30.11.2004
Quelle: NJW-Spezial Heft 12/2005


Folgen des Verschweigens von Baumängeln durch den Architekten
Der Architekt schuldet als Sachwalter des Bauherrn im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der sich daraus ergebenden Rechtslage. Von der Ursächlichkeit der Verletzung dieser Pflicht für den eingetretenen Schaden ist auszugehen, wenn der Auftraggeber bei entsprechender Aufklärung rechtzeitig gegen den Architekten vorgegangen wäre. Hierfür spricht eine tatsächliche Vermutung. Der aus der ursächlichen Verletzung der Pflicht folgende Schadensersatzanspruch geht dahin, dass die Verjährung der gegen den Architekten gerichteten Gewährleistungsansprüche als nicht eingetreten gilt.
BGH, AZ.: VII ZR 133/04 Urteil vom 26.10.2006
Quelle: IBR 2007, Seite 85



Planungspflichten des Architekten im Zusammenhang mit der Abdichtung eines zu erstellenden Anbaus gegen Bodenfeuchtigkeit
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1997 - 24 U 154/96 - zu der Frage Stellung genommen, inwieweit ein Architekt die Planung einer wirksamen Abdichtung eines Kellergeschosses gegen Bodenfeuchte sowie insbesondere auch gegen eindringendes Grundwasser schuldet.

Der Beklagte Architekt war mit der Sanierung eines Altbaus und der Planung eines Anbaus beauftragt worden. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten wurde festgestellt, dass in die Kellergeschosse des Altbaus, wie auch den neu errichteten Anbaus Grundwasser eindrang. Dem Architekten war bekannt, dass die Kellersohle des Altbaus, wie auch des Neubaus unterhalb des anstehenden Grundwassers lag. Obwohl keine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das OLG Hamm davon ausgegangen, dass gerade bei einer Gebäudeplanung in einem Gebiet mit relativ hohem Grundwasserstand oder aber einer Gebäudegründung unterhalb der Grundwasserlinie die Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse zu den zentralen Aufgaben des planenden Architekten zählen. In einem solchen Fall sei zu verlangen, dass der Architekt seine Planung an dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,30 m ausrichtet.

Für den streitentscheidenden Senat war von besonderer Bedeutung, dass durch den beklagten Architekten kein BOdengutachten eingeholt wurde. Dies lasse bereits erhebliche Zweifel aufkommen, ob der Architekt bei der Planung das Problem einer Belastung des Anbaus durch drückendes Grundwasser bei seiner Planung mit seiner vollen Tragweite erkannt und berücksichtigt hat.
Quelle: VBI Nachrichten 11/97



Verletzung von Obliegenheitspflichten
Berücksichtigt der Entwurfsverfasser bei der Ermittlung der Planungsgrundlagen nicht mindestens die bestehenden Regeln und Normen, verletzt er seine Obliegenheitspflichten und riskiert den Verlust seines Versicherungsschutzes
Quelle: OLG Oldenburg Az.: 2 U 130/96